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Baustellenverkehrszeichen, Straßenverkehrszeichen
für die richtige Kennzeichnung

Bei Haberkorn dürfen Sie sich über eine große Auswahl an Verkehrs- und Hinweisschildern freuen. Unsere Schilder sind aus Aluminium gefertigt und entsprechen so den geltenden Bestimmungen der österreichischen StVZVO sowie den einschlägigen Normen, Vorschriften und Richtlinien. Mehr in unserem Ratgeber

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Gefahrenzeichen § 50/12 „Kinder“ | Baustellenverkehrszeichen, Straßenverkehrszeichen
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Gefahrenzeichen § 50/12 „Kinder“

Baustellenverkehrszeichen, Straßenverkehrszeichen

Dieses Verkehrszeichen zeigt Stellen z. B. in der Nähe von Schulen, Kindergärten und Spielplätzen an, wo sich häufig Kinder aufhalten.

Gefahrenzeichen § 50/8a „Fahrbahnverengung beidseitig“ | Baustellenverkehrszeichen, Straßenverkehrszeichen
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Gefahrenzeichen § 50/8a „Fahrbahnverengung beidseitig“

Baustellenverkehrszeichen, Straßenverkehrszeichen

Dieses Verkehrszeichen kündigt eine beiderseitige Verengung der Fahrbahn an.

Gefahrenzeichen § 50/8b „Fahrbahnverengung linksseitig“ | Baustellenverkehrszeichen, Straßenverkehrszeichen
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Gefahrenzeichen § 50/8b „Fahrbahnverengung linksseitig“

Baustellenverkehrszeichen, Straßenverkehrszeichen

Dieses Verkehrszeichen kündigt eine linksseitige Verengung der Fahrbahn an.

Gefahrenzeichen § 50/8c „Fahrbahnverengung rechtsseitig“ | Baustellenverkehrszeichen, Straßenverkehrszeichen
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Gefahrenzeichen § 50/8c „Fahrbahnverengung rechtsseitig“

Baustellenverkehrszeichen, Straßenverkehrszeichen

Dieses Verkehrszeichen kündigt eine rechtsseitige Verengung der Fahrbahn an.

Gefahrenzeichen § 50/9 „Baustelle“ | Baustellenverkehrszeichen, Straßenverkehrszeichen
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Gefahrenzeichen § 50/9 „Baustelle“

Baustellenverkehrszeichen, Straßenverkehrszeichen

Dieses Verkehrszeichen zeigt Arbeiten auf oder neben der Straße sowie damit üblicherweise verbundene Gefahren (wie Straßenverunreinigungen, Rollsplitt, Künettenabdeckungen und dgl.) an.

Gefahrenzeichen § 50/1 „Querrinne“ oder „Aufwölbung“ | Baustellenverkehrszeichen, Straßenverkehrszeichen
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Gefahrenzeichen § 50/1 „Querrinne“ oder „Aufwölbung“

Baustellenverkehrszeichen, Straßenverkehrszeichen

Dieses Verkehrszeichen zeigt Hindernisse, wie Querrinnen, Aufwölbungen oder aufgewölbte Brücken, an.

Gefahrenzeichen § 50/10 „Schleudergefahr“ | Baustellenverkehrszeichen, Straßenverkehrszeichen
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Gefahrenzeichen § 50/10 „Schleudergefahr“

Baustellenverkehrszeichen, Straßenverkehrszeichen

Dieses Verkehrszeichen zeigt Stellen an, an denen auf der Fahrbahn unter besonderen Verhältnissen Gleitgefahr besteht.

Gefahrenzeichen § 50/10b „Steinschlag“ | Baustellenverkehrszeichen, Straßenverkehrszeichen
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Gefahrenzeichen § 50/10b „Steinschlag“

Baustellenverkehrszeichen, Straßenverkehrszeichen

Dieses Verkehrszeichen kündigt einen Straßenabschnitt an, an dem mit Steinschlag und daher auch mit Steinen auf der Straße zu rechnen ist.

Gefahrenzeichen § 50/14 „Achtung Gegenverkehr“ | Baustellenverkehrszeichen, Straßenverkehrszeichen
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Gefahrenzeichen § 50/14 „Achtung Gegenverkehr“

Baustellenverkehrszeichen, Straßenverkehrszeichen

Dieses Verkehrszeichen zeigt an, dass auf Straßen, auf denen sonst nur in einer Richtung gefahren wird, mit Gegenverkehr zu rechnen ist.

Gefahrenzeichen § 50/15 „Vorankündigung eines Lichtzeichens“ | Baustellenverkehrszeichen, Straßenverkehrszeichen
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Gefahrenzeichen § 50/15 „Vorankündigung eines Lichtzeichens“

Baustellenverkehrszeichen, Straßenverkehrszeichen

Dieses Verkehrszeichen kündigt eine Lichtsignalanlage an. Es ist nur dann anzubringen, wenn mit einer Lichtsignalanlage üblicherweise nicht gerechnet werden muss oder wenn eine solche Anlage schlecht wahrnehmbar ist.

Gefahrenzeichen § 50/16 „Andere Gefahren“ | Baustellenverkehrszeichen, Straßenverkehrszeichen
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Gefahrenzeichen § 50/16 „Andere Gefahren“

Baustellenverkehrszeichen, Straßenverkehrszeichen

Dieses Verkehrszeichen kündigt andere angeführte Gefahrenstellen an. Auf einer Zusatztafel unter dem Zeichen kann die Gefahr näher bezeichnet werden, wie etwa Bankett nicht befahrbar, Holzbringung, Lawinengefahr, Wasserschutzgebiet usw.

Gefahrenzeichen § 50/16 „Dacharbeiten“ | Baustellenverkehrszeichen, Straßenverkehrszeichen
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Gefahrenzeichen § 50/16 „Dacharbeiten“

Baustellenverkehrszeichen, Straßenverkehrszeichen

Dieses Verkehrszeichen kündigt andere angeführte Gefahren an und kann die Gefahr näher bezeichnen (Dacharbeiten).

Gefahrenzeichen § 50/16 „Dachlawine“ | Baustellenverkehrszeichen, Straßenverkehrszeichen
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Gefahrenzeichen § 50/16 „Dachlawine“

Baustellenverkehrszeichen, Straßenverkehrszeichen

Dieses Verkehrszeichen kündigt andere angeführte Gefahren an und kann die Gefahr näher bezeichnen (Dachlawine).

Vorschriftszeichen § 52/1 „Fahrverbot in beiden Richtungen“ | Baustellenverkehrszeichen, Straßenverkehrszeichen
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Vorschriftszeichen § 52/1 „Fahrverbot in beiden Richtungen“

Baustellenverkehrszeichen, Straßenverkehrszeichen

Dieses Verbotszeichen zeigt an, dass das Fahren in beiden Fahrtrichtungen verboten ist; das Schieben eines Fahrrads ist erlaubt.

Vorschriftszeichen § 52/10a „Geschwindigkeitsbeschränkung (erlaubte Höchstgeschwindigkeit)“ | Baustellenverkehrszeichen, Straßenverkehrszeichen
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Vorschriftszeichen § 52/10a „Geschwindigkeitsbeschränkung (erlaubte Höchstgeschwindigkeit)“

Baustellenverkehrszeichen, Straßenverkehrszeichen

Dieses Beschränkungszeichen zeigt an, dass das Überschreiten der Fahrgeschwindigkeit, die als Stundenkilometeranzahl im Zeichen angegeben ist, ab dem Standort des Zeichens verboten ist.

Vorschriftszeichen § 52/10b „Ende der Geschwindigkeitsbeschränkung“ | Baustellenverkehrszeichen, Straßenverkehrszeichen
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Vorschriftszeichen § 52/10b „Ende der Geschwindigkeitsbeschränkung“

Baustellenverkehrszeichen, Straßenverkehrszeichen

Dieses Beschränkungszeichen zeigt das Ende der Geschwindigkeitsbeschränkung an.

Vorschriftszeichen § 52/11 „Ende von Überholverboten und Geschwindigkeitsbegrenzungen“ | Baustellenverkehrszeichen, Straßenverkehrszeichen
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Vorschriftszeichen § 52/11 „Ende von Überholverboten und Geschwindigkeitsbegrenzungen“

Baustellenverkehrszeichen, Straßenverkehrszeichen

Dieses Beschränkungszeichen zeigt das Ende von Überholverboten und Geschwindigkeitsbegrenzungen an, die für den betreffenden Straßenabschnitt durch Straßenverkehrszeichen kundgemacht worden sind.

Vorschriftszeichen § 52/13a „Parken verboten“ | Baustellenverkehrszeichen, Straßenverkehrszeichen
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Vorschriftszeichen § 52/13a „Parken verboten“

Baustellenverkehrszeichen, Straßenverkehrszeichen

Dieses Verbotszeichen zeigt mit der Zusatztafel „Anfang“ den Beginn und mit der Zusatztafel „Ende“ das Ende eines Straßenabschnittes an, in dem das Parken verboten ist. Das Verbot bezieht sich auf die Straßenseite, auf der sich dieses Zeichen befindet.

Vorschriftszeichen § 52/13b „Halten und Parken verboten“ | Baustellenverkehrszeichen, Straßenverkehrszeichen
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Vorschriftszeichen § 52/13b „Halten und Parken verboten“

Baustellenverkehrszeichen, Straßenverkehrszeichen

Dieses Verbotszeichen zeigt mit der Zusatztafel „Anfang“ den Beginn und mit der Zusatztafel „Ende“ das Ende eines Straßenabschnittes an, in dem das Halten und Parken verboten ist. Das Verbot bezieht sich auf die Straßenseite, auf der sich dieses Zeichen befindet.

Vorschriftszeichen § 52/17 „Gehweg“ | Baustellenverkehrszeichen, Straßenverkehrszeichen
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Vorschriftszeichen § 52/17 „Gehweg“

Baustellenverkehrszeichen, Straßenverkehrszeichen

Dieses Gebotszeichen zeigt einen Gehweg an.

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Häufig gestellte Fragen

Unsere Fachexpertinnen und Fachexperten bringen es auf den Punkt

Franz Berzsenyi
Franz Berzsenyi
Lead-Einkäufer Baubedarf

Qualitätsstandards unserer Baustellenverkehrszeichen

Eine hohe Sicherheit bei Baustellenverkehrszeichen ist uns wichtig. Diese müssen bei Rückstrahlwert, Farbton und der Symbolik der StVO entsprechen. Zudem achten wir genau darauf, dass die allgemeingültige Folien-Garantiezeit erfüllt wird. Die Verkehrszeichen von Haberkorn entsprechen den geltenden Bestimmungen nach StVO, StVZVO und RVS 08.31.02. Sie sind nach den jeweils erforderlichen Normen geprüft und auch entsprechend gekennzeichnet. Bei Haberkorn profitieren Sie von großer Verfügbarkeit und somit kurzen Lieferzeiten, und das auch bei Sonderschildern. Zudem bieten wir Ihnen auch individuelle Kundenlösungen.

Auf einen Blick
    Verkehrszeichen
    Bei Haberkorn erhalten Sie eine große Auswahl an Baustellen- und Straßenverkehrszeichen.

    Anforderungen an die Verkehrszeichen StVO § 34 Abs.

    Straßenverkehrszeichen, die im fließenden Kraftfahrzeugverkehr eingesetzt werden, müssen entweder bei Dunkelheit beleuchtet werden oder mit rückstrahlendem Material versehen sein - Rückstrahlwirkung und Erkennbarkeit müssen stets gegeben sein. Verformungen, Beschädigungen oder Alterung sind nur bis zu einem bestimmten Grad zugelassen. Bei temporären Verkehrszeichen gibt es eine Unterscheidung bei den Rückstrahlwerten: RA1 bedeutet rückstrahlend und RA2 heißt, dass das Schild hochrückstrahlend ist.

    Die Ausführung der österreichischen Verkehrszeichen ist in der StVO und der StVZVO festgelegt. Grundsätzlich müssen Straßenverkehrszeichen aus festem Material sein und sind in einer solchen Art und Größe anzubringen, dass sie leicht wahrnehmbar sind. Dies ist jedoch von der Annäherungsgeschwindigkeit und dem Verkehrsaufkommen abhängig. Grundsätzlich werden Straßenverkehrszeichen auf der rechten Straßenseite oder über der Fahrbahn angebracht. An anderen Stellen ist die Anbringung gleichermaßen zulässig, sofern sie nur zusätzlich erfolgt. Für Autobahnen gibt es eigene Reglungen.

    Gemäß RVS 05.05.41 müssen Verkehrszeichen im Verlauf der Baustelle mit einheitlichen Abmessungen verwendet werden. Das Format wird jeweils an die örtlichen Gegebenheiten und die Verkehrsbedeutung angepasst.


    Vorschriftszeichen § 52 StVO

    § 52/10a Geschwindigkeitsbeschränkung

    Zu den Vorschriftszeichen zählen Gebotszeichen, Vorrangzeichen und Verbots- oder Beschränkungszeichen. Vorschriftszeichen müssen vor der Stelle, für die sie gelten, angebracht werden. Wenn die Vorschrift über eine längere Strecke gilt, muss am Ende der Strecke das gleiche Zeichen mit der Zusatztafel „Ende“ angebracht werden.

    Soll beispielsweise ein Überholverbot oder eine Geschwindigkeitsbeschränkung für eine Strecke gelten, die länger als 1 km ist, so muss beim Vorschriftszeichen die Länge der Strecke mit einer Zusatztafel sichtbar gemacht werden. Die Vorschriftszeichen „Umkehren verboten“ und „Einbiegen verboten“ müssen mit genügend Abstand zur betreffenden Kreuzung angebracht werden. Vorschriftszeichen wie „Halt“ und „Vorrang geben“ dürfen im Ortsgebiet nicht mehr als 10 Meter und auf Freilandstraßen nicht mehr als 20 Meter vor der Kreuzung angebracht werden.

    Vorschriftszeichen können auf Straßenbaustellen in unterschiedlichen Größen aufgestellt werden:

    Verkehrszeichen Format

    Größe

    Aufstellungsort

    Mittelformat I

    ⌀ 96 cm

    Autobahnen, Landstraßen B und L

    Mittelformat II

    ⌀ 67 cm

    untergeordnete Landstraßen, Straßen im Ortsgebiet

    Kleinformat

    ⌀ 48 cm

    untergeordnete Straßen


    Gefahrenzeichen § 50 StVO

    § 50/9 Baustelle

    Gefahrenzeichen zeigen, dass sich auf der Fahrbahn eine Gefahrenstelle befindet. Die Fahrerinnen und Fahrer müssen sich der angekündigten Gefahr entsprechend verhalten, beispielsweise die Fahrgeschwindigkeit vermindern. Auf Autobahnen müssen Gefahrenzeichen etwa 250 bis 400 Meter vor der Gefahrenstelle angebracht werden. Auf anderen Straßen sind es 150 bis 250 Meter. In diesem Fall muss auf Freilandstraßen eine Zusatztafel mit der Entfernung bis zur Gefahrenstelle angebracht werden. Sollte sich die Gefahrenstelle über eine längere Strecke ziehen, so ist eine Zusatztafel mit der Länge der Gefahrenstelle zu ergänzen. Falls es die Verkehrssicherheit erfordert, ist das Gefahrenzeichen zu wiederholen.

    Gefahrenzeichen können auf Straßenbaustellen in unterschiedlichen Größen aufgestellt werden:

    Verkehrszeichen Format

    Größe

    Aufstellungsort

    Mittelformat

    SL 100 cm

    Autobahnen, Landstraßen B und L und Hauptstraßen im Ortsgebiet

    Kleinformat

    SL 70 cm

    untergeordnete Landstraßen und sonstige Straßen im Ortsgebiet


    Hinweiszeichen § 53 StVO

    § 53/16a Umleitung

    Hinweiszeichen weisen auf verkehrswichtige Umstände hin. Es wird zwischen verordnungspflichtigen und nicht verordnungspflichtigen Hinweistafeln unterschieden.

    Verordnungspflichtige Hinweistafeln

    • Wartepflicht für Gegenverkehr

    • Einbahnstraße

    • Beginn und Ende von Autobahnen, Autostraßen, Fußgängerzonen, Ortstafeln, Busspuren

    • Straße mit Vorrang

    • Kennzeichnung an Straßen, Straßenbezeichnungen, Kilometertafeln

    • Straßennummerierung

    Nicht verordnungspflichtige Hinweistafeln

    • Hinweis auf Parkplatz Krankenhaus, Fußgängerübergang, Tankstelle

    • Ende des Gegenverkehrs

    • Voranzeiger der Fahrspuren für Einordnen, Fahrstreifenverlauf, Straßenverlauf

    • Vorwegweiser, Überkopfwegweiser, Wegweiser

    • Warntafeln vor Geisterfahrern, Nebel

    • Umleitungsbeschilderung, Vorankündigung von Umleitungen, Einordnen lassen

    • Fahrstreifenanzeiger und Vorwarntafeln


    Zusatztafeln § 54 StVO

    Zusatztafeln

    Unter Gefahrenzeichen, Vorschriftszeichen und Hinweiszeichen können auf Zusatztafeln weitere erläuternde, wichtige, erweiternde oder einschränkende, der Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs dienliche Angaben gemacht werden. Diese Zeichen und Angaben müssen leicht zu verstehen sein. Zusatztafeln sind kleinere, rechteckige, weiße Tafeln, die das Straßenverkehrsschild, das sich darüber befindet, seitlich nicht überragen.

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