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Baustellenverkehrszeichen, Straßenverkehrszeichen
für die richtige Kennzeichnung

Bei Haberkorn dürfen Sie sich über eine große Auswahl an Verkehrs- und Hinweisschildern freuen. Unsere Schilder sind aus Aluminium gefertigt und entsprechen so den geltenden Bestimmungen der österreichischen StVZVO sowie den einschlägigen Normen, Vorschriften und Richtlinien. Mehr in unserem Ratgeber

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Vorschriftszeichen § 52/17c „Gehweg Ende“ | Baustellenverkehrszeichen, Straßenverkehrszeichen
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Vorschriftszeichen § 52/17c „Gehweg Ende“

Baustellenverkehrszeichen, Straßenverkehrszeichen

Dieses Gebotszeichen zeigt das Ende eines Gehweges an.

Vorschriftszeichen § 52/3a „Einbiegen nach links verboten“ | Baustellenverkehrszeichen, Straßenverkehrszeichen
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Vorschriftszeichen § 52/3a „Einbiegen nach links verboten“

Baustellenverkehrszeichen, Straßenverkehrszeichen

Dieses Verbotszeichen zeigt an, dass das Einbiegen in die nächste Querstraße nach links verboten ist.

Vorschriftszeichen § 52/3b „Einbiegen nach rechts verboten“ | Baustellenverkehrszeichen, Straßenverkehrszeichen
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Vorschriftszeichen § 52/3b „Einbiegen nach rechts verboten“

Baustellenverkehrszeichen, Straßenverkehrszeichen

Dieses Verbotszeichen zeigt an, dass das Einbiegen in die nächste Querstraße nach rechts verboten ist.

Vorschriftszeichen § 52/4b „Ende des Überholverbotes“ | Baustellenverkehrszeichen, Straßenverkehrszeichen
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Vorschriftszeichen § 52/4b „Ende des Überholverbotes“

Baustellenverkehrszeichen, Straßenverkehrszeichen

Dieses Verbotszeichen zeigt das Ende des Überholverbotes an.

Vorschriftszeichen § 52/5 „Wartepflicht bei Gegenverkehr“ | Baustellenverkehrszeichen, Straßenverkehrszeichen
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Vorschriftszeichen § 52/5 „Wartepflicht bei Gegenverkehr“

Baustellenverkehrszeichen, Straßenverkehrszeichen

Dieses Verbotszeichen zeigt an, dass der Lenker eines in der durch den roten Pfeil bezeichneten Fahrtrichtung fahrenden Fahrzeuges bei Gegenverkehr zu warten hat.

Vorschriftszeichen § 52/9b „Fahrverbot, Höhenbeschränkung“ | Baustellenverkehrszeichen, Straßenverkehrszeichen
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Vorschriftszeichen § 52/9b „Fahrverbot, Höhenbeschränkung“

Baustellenverkehrszeichen, Straßenverkehrszeichen

Dieses Verbotszeichen zeigt an, dass das Fahren mit Fahrzeugen, deren größte Höhe die im Zeichen angegebene Höhe überschreitet, verboten ist.

Vorschriftszeichen § 52/14b „Verbot für Fußgänger“ | Baustellenverkehrszeichen, Straßenverkehrszeichen
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Vorschriftszeichen § 52/14b „Verbot für Fußgänger“

Baustellenverkehrszeichen, Straßenverkehrszeichen

Dieses Verbotszeichen zeigt an, dass das Betreten für Fußgänger verboten ist.

Vorschriftszeichen § 52/8c „Fahrverbot für Fahrräder“ | Baustellenverkehrszeichen, Straßenverkehrszeichen
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Vorschriftszeichen § 52/8c „Fahrverbot für Fahrräder“

Baustellenverkehrszeichen, Straßenverkehrszeichen

Dieses Verbotszeichen zeigt an, dass das Fahren mit Fahrrädern verboten ist; das Schieben dieser Fahrzeuge ist jedoch gestattet.

Vorschriftszeichen § 52/16 „Radweg“ | Baustellenverkehrszeichen, Straßenverkehrszeichen
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Vorschriftszeichen § 52/16 „Radweg“

Baustellenverkehrszeichen, Straßenverkehrszeichen

Dieses Gebotszeichen zeigt an, dass Lenker von einspurigen Fahrrädern nur den Radweg benützen dürfen.

Vorschriftszeichen § 52/16a „Radweg Ende“ | Baustellenverkehrszeichen, Straßenverkehrszeichen
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Vorschriftszeichen § 52/16a „Radweg Ende“

Baustellenverkehrszeichen, Straßenverkehrszeichen

Dieses Gebotszeichen zeigt das Ende eines Radweges an.

Vorschriftszeichen § 52/2 „Einfahrt verboten“ | Baustellenverkehrszeichen, Straßenverkehrszeichen
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Vorschriftszeichen § 52/2 „Einfahrt verboten“

Baustellenverkehrszeichen, Straßenverkehrszeichen

Dieses Verbotszeichen zeigt an, dass die Einfahrt verboten ist.

Vorschriftszeichen § 52/4a „Überholen verboten“ | Baustellenverkehrszeichen, Straßenverkehrszeichen
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Vorschriftszeichen § 52/4a „Überholen verboten“

Baustellenverkehrszeichen, Straßenverkehrszeichen

Dieses Verbotszeichen zeigt an, dass das Überholen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen verboten ist. Es ist auf beiden Seiten der Fahrbahn anzubringen.

Vorschriftszeichen § 52/24 „Halt“ | Baustellenverkehrszeichen, Straßenverkehrszeichen
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Vorschriftszeichen § 52/24 „Halt“

Baustellenverkehrszeichen, Straßenverkehrszeichen

Dieses Vorrangzeichen ordnet an, dass vor einer Kreuzung anzuhalten und Vorrang zu geben ist.

Vorschriftszeichen § 52/23 „Vorrang geben“ | Baustellenverkehrszeichen, Straßenverkehrszeichen
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Vorschriftszeichen § 52/23 „Vorrang geben“

Baustellenverkehrszeichen, Straßenverkehrszeichen

Dieses Vorrangzeichen zeigt an, dass Vorrang zu geben ist.

Vorschriftszeichen § 52/15a „Vorgeschriebene Fahrtrichtung gerade und links“ | Baustellenverkehrszeichen, Straßenverkehrszeichen
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Vorschriftszeichen § 52/15a „Vorgeschriebene Fahrtrichtung gerade und links“

Baustellenverkehrszeichen, Straßenverkehrszeichen

Dieses Gebotszeichen zeigt an, dass Lenker von Fahrzeugen nur in der durch den Pfeil angegebenen Fahrtrichtung fahren dürfen.

Vorschriftszeichen § 52/15b „Vorgeschriebene Fahrtrichtung gerade und rechts“ | Baustellenverkehrszeichen, Straßenverkehrszeichen
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Vorschriftszeichen § 52/15b „Vorgeschriebene Fahrtrichtung gerade und rechts“

Baustellenverkehrszeichen, Straßenverkehrszeichen

Dieses Gebotszeichen zeigt an, dass Lenker von Fahrzeugen nur in der durch den Pfeil angegebenen Fahrtrichtung fahren dürfen.

Vorschriftszeichen § 52/15c „Vorgeschriebene Fahrtrichtung links“ | Baustellenverkehrszeichen, Straßenverkehrszeichen
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Vorschriftszeichen § 52/15c „Vorgeschriebene Fahrtrichtung links“

Baustellenverkehrszeichen, Straßenverkehrszeichen

Dieses Gebotszeichen zeigt an, dass Lenker von Fahrzeugen nur in der durch den Pfeil angegebenen Fahrtrichtung fahren dürfen.

Vorschriftszeichen § 52/15d „Vorgeschriebene Fahrtrichtung gerade“ | Baustellenverkehrszeichen, Straßenverkehrszeichen
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Vorschriftszeichen § 52/15d „Vorgeschriebene Fahrtrichtung gerade“

Baustellenverkehrszeichen, Straßenverkehrszeichen

Dieses Gebotszeichen zeigt an, dass Lenker von Fahrzeugen nur in der durch den Pfeil angegebenen Fahrtrichtung fahren dürfen.

Vorschriftszeichen § 52/15e „Vorgeschriebene Fahrtrichtung rechts“ | Baustellenverkehrszeichen, Straßenverkehrszeichen
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Vorschriftszeichen § 52/15e „Vorgeschriebene Fahrtrichtung rechts“

Baustellenverkehrszeichen, Straßenverkehrszeichen

Dieses Gebotszeichen zeigt an, dass Lenker von Fahrzeugen nur in der durch den Pfeil angegebenen Fahrtrichtung fahren dürfen.

Vorschriftszeichen § 52/15f „Vorgeschriebene Fahrtrichtung links oder rechts“ | Baustellenverkehrszeichen, Straßenverkehrszeichen
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Vorschriftszeichen § 52/15f „Vorgeschriebene Fahrtrichtung links oder rechts“

Baustellenverkehrszeichen, Straßenverkehrszeichen

Dieses Gebotszeichen zeigt an, dass Lenker von Fahrzeugen nur in der durch die Pfeile angegebenen Fahrtrichtung fahren dürfen.

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Häufig gestellte Fragen

Unsere Fachexpertinnen und Fachexperten bringen es auf den Punkt

Franz Berzsenyi
Franz Berzsenyi
Lead-Einkäufer Baubedarf

Qualitätsstandards unserer Baustellenverkehrszeichen

Eine hohe Sicherheit bei Baustellenverkehrszeichen ist uns wichtig. Diese müssen bei Rückstrahlwert, Farbton und der Symbolik der StVO entsprechen. Zudem achten wir genau darauf, dass die allgemeingültige Folien-Garantiezeit erfüllt wird. Die Verkehrszeichen von Haberkorn entsprechen den geltenden Bestimmungen nach StVO, StVZVO und RVS 08.31.02. Sie sind nach den jeweils erforderlichen Normen geprüft und auch entsprechend gekennzeichnet. Bei Haberkorn profitieren Sie von großer Verfügbarkeit und somit kurzen Lieferzeiten, und das auch bei Sonderschildern. Zudem bieten wir Ihnen auch individuelle Kundenlösungen.

Auf einen Blick
    Verkehrszeichen
    Bei Haberkorn erhalten Sie eine große Auswahl an Baustellen- und Straßenverkehrszeichen.

    Anforderungen an die Verkehrszeichen StVO § 34 Abs.

    Straßenverkehrszeichen, die im fließenden Kraftfahrzeugverkehr eingesetzt werden, müssen entweder bei Dunkelheit beleuchtet werden oder mit rückstrahlendem Material versehen sein - Rückstrahlwirkung und Erkennbarkeit müssen stets gegeben sein. Verformungen, Beschädigungen oder Alterung sind nur bis zu einem bestimmten Grad zugelassen. Bei temporären Verkehrszeichen gibt es eine Unterscheidung bei den Rückstrahlwerten: RA1 bedeutet rückstrahlend und RA2 heißt, dass das Schild hochrückstrahlend ist.

    Die Ausführung der österreichischen Verkehrszeichen ist in der StVO und der StVZVO festgelegt. Grundsätzlich müssen Straßenverkehrszeichen aus festem Material sein und sind in einer solchen Art und Größe anzubringen, dass sie leicht wahrnehmbar sind. Dies ist jedoch von der Annäherungsgeschwindigkeit und dem Verkehrsaufkommen abhängig. Grundsätzlich werden Straßenverkehrszeichen auf der rechten Straßenseite oder über der Fahrbahn angebracht. An anderen Stellen ist die Anbringung gleichermaßen zulässig, sofern sie nur zusätzlich erfolgt. Für Autobahnen gibt es eigene Reglungen.

    Gemäß RVS 05.05.41 müssen Verkehrszeichen im Verlauf der Baustelle mit einheitlichen Abmessungen verwendet werden. Das Format wird jeweils an die örtlichen Gegebenheiten und die Verkehrsbedeutung angepasst.


    Vorschriftszeichen § 52 StVO

    § 52/10a Geschwindigkeitsbeschränkung

    Zu den Vorschriftszeichen zählen Gebotszeichen, Vorrangzeichen und Verbots- oder Beschränkungszeichen. Vorschriftszeichen müssen vor der Stelle, für die sie gelten, angebracht werden. Wenn die Vorschrift über eine längere Strecke gilt, muss am Ende der Strecke das gleiche Zeichen mit der Zusatztafel „Ende“ angebracht werden.

    Soll beispielsweise ein Überholverbot oder eine Geschwindigkeitsbeschränkung für eine Strecke gelten, die länger als 1 km ist, so muss beim Vorschriftszeichen die Länge der Strecke mit einer Zusatztafel sichtbar gemacht werden. Die Vorschriftszeichen „Umkehren verboten“ und „Einbiegen verboten“ müssen mit genügend Abstand zur betreffenden Kreuzung angebracht werden. Vorschriftszeichen wie „Halt“ und „Vorrang geben“ dürfen im Ortsgebiet nicht mehr als 10 Meter und auf Freilandstraßen nicht mehr als 20 Meter vor der Kreuzung angebracht werden.

    Vorschriftszeichen können auf Straßenbaustellen in unterschiedlichen Größen aufgestellt werden:

    Verkehrszeichen Format

    Größe

    Aufstellungsort

    Mittelformat I

    ⌀ 96 cm

    Autobahnen, Landstraßen B und L

    Mittelformat II

    ⌀ 67 cm

    untergeordnete Landstraßen, Straßen im Ortsgebiet

    Kleinformat

    ⌀ 48 cm

    untergeordnete Straßen


    Gefahrenzeichen § 50 StVO

    § 50/9 Baustelle

    Gefahrenzeichen zeigen, dass sich auf der Fahrbahn eine Gefahrenstelle befindet. Die Fahrerinnen und Fahrer müssen sich der angekündigten Gefahr entsprechend verhalten, beispielsweise die Fahrgeschwindigkeit vermindern. Auf Autobahnen müssen Gefahrenzeichen etwa 250 bis 400 Meter vor der Gefahrenstelle angebracht werden. Auf anderen Straßen sind es 150 bis 250 Meter. In diesem Fall muss auf Freilandstraßen eine Zusatztafel mit der Entfernung bis zur Gefahrenstelle angebracht werden. Sollte sich die Gefahrenstelle über eine längere Strecke ziehen, so ist eine Zusatztafel mit der Länge der Gefahrenstelle zu ergänzen. Falls es die Verkehrssicherheit erfordert, ist das Gefahrenzeichen zu wiederholen.

    Gefahrenzeichen können auf Straßenbaustellen in unterschiedlichen Größen aufgestellt werden:

    Verkehrszeichen Format

    Größe

    Aufstellungsort

    Mittelformat

    SL 100 cm

    Autobahnen, Landstraßen B und L und Hauptstraßen im Ortsgebiet

    Kleinformat

    SL 70 cm

    untergeordnete Landstraßen und sonstige Straßen im Ortsgebiet


    Hinweiszeichen § 53 StVO

    § 53/16a Umleitung

    Hinweiszeichen weisen auf verkehrswichtige Umstände hin. Es wird zwischen verordnungspflichtigen und nicht verordnungspflichtigen Hinweistafeln unterschieden.

    Verordnungspflichtige Hinweistafeln

    • Wartepflicht für Gegenverkehr

    • Einbahnstraße

    • Beginn und Ende von Autobahnen, Autostraßen, Fußgängerzonen, Ortstafeln, Busspuren

    • Straße mit Vorrang

    • Kennzeichnung an Straßen, Straßenbezeichnungen, Kilometertafeln

    • Straßennummerierung

    Nicht verordnungspflichtige Hinweistafeln

    • Hinweis auf Parkplatz Krankenhaus, Fußgängerübergang, Tankstelle

    • Ende des Gegenverkehrs

    • Voranzeiger der Fahrspuren für Einordnen, Fahrstreifenverlauf, Straßenverlauf

    • Vorwegweiser, Überkopfwegweiser, Wegweiser

    • Warntafeln vor Geisterfahrern, Nebel

    • Umleitungsbeschilderung, Vorankündigung von Umleitungen, Einordnen lassen

    • Fahrstreifenanzeiger und Vorwarntafeln


    Zusatztafeln § 54 StVO

    Zusatztafeln

    Unter Gefahrenzeichen, Vorschriftszeichen und Hinweiszeichen können auf Zusatztafeln weitere erläuternde, wichtige, erweiternde oder einschränkende, der Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs dienliche Angaben gemacht werden. Diese Zeichen und Angaben müssen leicht zu verstehen sein. Zusatztafeln sind kleinere, rechteckige, weiße Tafeln, die das Straßenverkehrsschild, das sich darüber befindet, seitlich nicht überragen.

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